Rechtssatz RS0009646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009646
Entscheidungsdatum
12.12.1975
Rechtssatz
Solange die im Gesetz begründete Ehelichkeit des Kindes nicht durch Statusklage beseitigt ist, trifft den Ehemann der Mutter die durch § 198 StGB sanktionierte Unterhaltspflicht auch dann, wenn er überzeugt ist, nicht der Vater zu sein.Solange die im Gesetz begründete Ehelichkeit des Kindes nicht durch Statusklage beseitigt ist, trifft den Ehemann der Mutter die durch Paragraph 198, StGB sanktionierte Unterhaltspflicht auch dann, wenn er überzeugt ist, nicht der Vater zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009646
Dokumentnummer
JJR_19751212_OGH0002_0110OS00141_7500000_001