Rechtssatz RS0009657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009657
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Im bloßen Verlassen der gemeinsamen Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch einen Ehegatten und Unterlassen weiterer Verwaltungshandlungen kommt keine schlüssige Benützungsregelung in der Form zum Ausdruck, daß der zurücbleibende Ehegatte nunmehr berechtigt wäre, die ganze Liegenschaft allein zu benützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009657
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00537_9100000_001