Rechtssatz RS0009659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009659
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Es fehlt an einer Verletzung eines durch § 97 ABGB geschützten Forderungsrechtes, wenn der in der Ehewohnung (hier: Großvilla) verbliebene Ehegatte diese oder Teile davon zum Zeitpunkt der Verfügung durch den anderen Ehegatten gar nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze benützt, weil sie zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist.Es fehlt an einer Verletzung eines durch Paragraph 97, ABGB geschützten Forderungsrechtes, wenn der in der Ehewohnung (hier: Großvilla) verbliebene Ehegatte diese oder Teile davon zum Zeitpunkt der Verfügung durch den anderen Ehegatten gar nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze benützt, weil sie zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009659
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00537_9100000_003