Rechtssatz RS0009666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009666
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
War ein Ehegatte längere Zeit hindurch unwidersprochen bei zwei Dienstgebern erwerbstätig, so wurde damit zwischen den Ehegatten zumindest schlüssig eine Absprache über die Gestaltung des ehelichen Verhältnisses in Ansehung der Aufbringung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehegatten vorgenommen. Solange sich die Lebensumstände nicht wesentlich ändern, bindet gemeinsam Beschlossenes jeden einzelnen Ehegatten. Die Absicht des Ehegatten, sich durch Aufgabe einer der beiden Erwerbstätigkeiten der Unterhaltspflicht dem anderen Ehegatten gegenüber (teilweise) zu entziehen, allein rechtfertigt somit ein einseitiges Abgehen von der in Ansehung der Aufbringung der für dn gemeinsamen Unterhalt erforderlichen Mittel praktizierten Gestaltungsregelung nicht. Anwendung der Anspannungstheorie daher gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009666
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0020OB00532_9100000_001