Rechtssatz RS0009683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009683
Geschäftszahl
1Ob185/63; 7Ob625/81; 10Ob30/16h
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Auf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach § 169 ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.Auf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach Paragraph 169, ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 185/63
Entscheidungstext OGH 06.12.1963 1 Ob 185/63
Veröff: EvBl 1964/194 S 295
- 7 Ob 625/81
Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 625/81
Vgl aber; Beisatz: Verzicht nicht möglich, daher vermag seine gerichtliche Genehmigung keine Rechtswirkungen nach sich zu ziehen. (T1)
- 10 Ob 30/16h
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 30/16h
Auch; nur: Auf elterliche Pflege‑ und Erziehungsbefugnisse kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009683
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19631206_OGH0002_0010OB00185_6300000_001