Rechtssatz RS0009685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009685
Geschäftszahl
5Ob221/72; 5Ob118/73
Entscheidungsdatum
21.11.1972
Rechtssatz
Dem ehelichen Kind ist nach § 139 ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. Diese Regelung sollte durch das UeKindG (§ 166 a ABGB: "Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter") nicht derogiert werden.Dem ehelichen Kind ist nach Paragraph 139, ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. Diese Regelung sollte durch das UeKindG (Paragraph 166, a ABGB: "Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter") nicht derogiert werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 221/72
Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 221/72
- 5 Ob 118/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 118/73
nur: Dem ehelichen Kind ist nach § 139 ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. (T1) Veröff: JBl 1974,41 = ÖA 1976,63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009685
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00221_7200000_001