Rechtssatz RS0009706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009706
Entscheidungsdatum
27.08.1975
Rechtssatz
Bei einer Autofahrt vor dem 1.1.1972 (hier 19.06.1971) verletzte der Lenker durch die Beförderung seines siebeneinhalb jährigen Sohnes auf dem rechten Vordersitz seines PKW die Vorschrift des § 106 Abs 1 KFG, deren Schutzzweck auch die Vermeidung einer Gefährdung der im KFZ beförderten Personen umfaßt, nicht, insbesonders wenn der Lenker das Kind anwies, während der Fahrt besonders aufzupassen und sich immer an dem oberhalb des Handschuhfaches angebrachten Haltegriff festzuhalten, womit auch keine Vernachlässigung der Obsorgepflicht vorliegt.Bei einer Autofahrt vor dem 1.1.1972 (hier 19.06.1971) verletzte der Lenker durch die Beförderung seines siebeneinhalb jährigen Sohnes auf dem rechten Vordersitz seines PKW die Vorschrift des Paragraph 106, Absatz eins, KFG, deren Schutzzweck auch die Vermeidung einer Gefährdung der im KFZ beförderten Personen umfaßt, nicht, insbesonders wenn der Lenker das Kind anwies, während der Fahrt besonders aufzupassen und sich immer an dem oberhalb des Handschuhfaches angebrachten Haltegriff festzuhalten, womit auch keine Vernachlässigung der Obsorgepflicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009706
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0080OB00161_7500000_001