Rechtssatz RS0009721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009721
Entscheidungsdatum
09.06.1983
Rechtssatz
§ 94 Abs 2 2. Satz ABGB normiert einen Verwirkungstatbestand nur bezüglich des Unterhaltsanspruches aus der früheren Haushaltsführung. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach dieser Gesetzesstelle wird zu bejahren sein, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Bezüglich der Verwirkung des Unterhaltsanspruches in anderen Fällen wird im § 94 ABGB ( in der Fassung BGBl 1975/412 ) nichts ausgeführt. Es besteht daher diesbezüglich kein Anlaß, von der bisherigen Judikatur zu dieser Frage abzugehen.Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB normiert einen Verwirkungstatbestand nur bezüglich des Unterhaltsanspruches aus der früheren Haushaltsführung. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach dieser Gesetzesstelle wird zu bejahren sein, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Bezüglich der Verwirkung des Unterhaltsanspruches in anderen Fällen wird im Paragraph 94, ABGB ( in der Fassung BGBl 1975/412 ) nichts ausgeführt. Es besteht daher diesbezüglich kein Anlaß, von der bisherigen Judikatur zu dieser Frage abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009721
Dokumentnummer
JJR_19830609_OGH0002_0080OB00503_8300000_001