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Rechtssatz RS0009721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009721

Geschäftszahl

8Ob503/83

Entscheidungsdatum

09.06.1983

Rechtssatz

Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB normiert einen Verwirkungstatbestand nur bezüglich des Unterhaltsanspruches aus der früheren Haushaltsführung. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach dieser Gesetzesstelle wird zu bejahren sein, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Bezüglich der Verwirkung des Unterhaltsanspruches in anderen Fällen wird im Paragraph 94, ABGB ( in der Fassung BGBl 1975/412 ) nichts ausgeführt. Es besteht daher diesbezüglich kein Anlaß, von der bisherigen Judikatur zu dieser Frage abzugehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 503/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 503/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009721

Dokumentnummer

JJR_19830609_OGH0002_0080OB00503_8300000_001