Rechtssatz RS0009732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009732
Geschäftszahl
1Ob816/76; 3Ob181/78; 4Ob550/79; 1Ob740/80; 1Ob774/80; 3Ob527/82
Entscheidungsdatum
24.03.1982
Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 412/1975, eine solche Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Unterhaltsanspruches der Ehegattin bewirkte, daß allein hierauf ein Begehren auf Herabsetzung eines rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruches gegründet werden kann, stellt keine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts dar. Ob die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Ehegattin dazu führt, daß ihr Unterhaltsanspruch ruht, betrifft dagegen ausschließlich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts.Die Beurteilung der Frage, ob das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,, eine solche Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Unterhaltsanspruches der Ehegattin bewirkte, daß allein hierauf ein Begehren auf Herabsetzung eines rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruches gegründet werden kann, stellt keine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts dar. Ob die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Ehegattin dazu führt, daß ihr Unterhaltsanspruch ruht, betrifft dagegen ausschließlich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 816/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 816/76
RZ 1977/108 S 214
- 3 Ob 181/78
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 181/78
Vgl auch; Beisatz: Oppositionsstreit (T1)
- 4 Ob 550/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 550/79
nur: Ob die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Ehegattin dazu führt, daß ihr Unterhaltsanspruch ruht, betrifft dagegen ausschließlich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts. (T2)
- 1 Ob 740/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 740/80
nur T2
- 1 Ob 774/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 774/80
nur T2
- 3 Ob 527/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 527/82
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009732
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00816_7600000_001