Rechtssatz RS0009736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009736
Entscheidungsdatum
24.02.1982
Rechtssatz
Mangels einer Vereinbarung der Parteien über die Unterhaltsregelung für den Fall der Scheidung muß unter Außerachtlassung der Scheidung geprüft werden, ob die Voraussetzung des §94 ABGB für einen Unterhaltsanspruch gegeben sind. Dies gilt auch für die Frage, welche Bedeutung ein allenfalls während der Ehe ausdrücklich oder schlüssig erklärter Unterhaltsverzicht für den für die Zeit nach der Scheidung begehrten Unterhalt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009736
Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00684_8100000_003