Rechtssatz RS0009745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009745
Geschäftszahl
1Ob663/82; 6Ob642/85
Entscheidungsdatum
03.10.1985
Rechtssatz
Die Führung des Haushalts ist ohne Rücksicht auf dessen Größe als voller Beitrag iSd § 94 Abs 1 ABGB zu werten; die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder ist einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Ehegatten gleichwertig.Die Führung des Haushalts ist ohne Rücksicht auf dessen Größe als voller Beitrag iSd Paragraph 94, Absatz eins, ABGB zu werten; die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder ist einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Ehegatten gleichwertig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 663/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 663/82
- 6 Ob 642/85
Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 642/85
Ähnlich; Beisatz: Unabhängig davon, daß darin auch Kinder aus der ersten Ehe des den Haushalt führenden Ehegatten betreut werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009745
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00663_8200000_002