Rechtssatz RS0009774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009774
Entscheidungsdatum
22.12.1976
Rechtssatz
Von einem Rechtsmißbrauch kann dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten Ehegatten der abgesonderte Wohnort auf Grund einer EV bewilligt wurde, keine Rede sein, auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Maßnahmen sozialer Fürsorge, wie Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe und einer Invalidenrente herrühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009774
Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00783_7600000_002