Rechtssatz RS0009778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009778
Entscheidungsdatum
20.09.1983
Rechtssatz
§ 94 Abs 2 erster Satz ABGB hat den Sinn, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse seiner eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu gewährleisten (so schon SZ 50/128). Keineswegs sollte aber dieser Haushaltsführung als Einkommen des den Haushalt führenden Ehegatten bewertet werden und sich daraus allenfalls ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nach § 94 Abs 2 letzter Satz ABGB in Rahmen des beiderseitigen Einkommens- und Vermögensvergleiches ableiten.Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB hat den Sinn, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse seiner eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu gewährleisten (so schon SZ 50/128). Keineswegs sollte aber dieser Haushaltsführung als Einkommen des den Haushalt führenden Ehegatten bewertet werden und sich daraus allenfalls ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz ABGB in Rahmen des beiderseitigen Einkommens- und Vermögensvergleiches ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009778
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00179_8200000_001