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Rechtssatz RS0009778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009778

Geschäftszahl

4Ob179/82

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Rechtssatz

Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB hat den Sinn, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse seiner eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu gewährleisten (so schon SZ 50/128). Keineswegs sollte aber dieser Haushaltsführung als Einkommen des den Haushalt führenden Ehegatten bewertet werden und sich daraus allenfalls ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz ABGB in Rahmen des beiderseitigen Einkommens- und Vermögensvergleiches ableiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 179/82
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 179/82
    Veröff: Arb 10296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009778

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00179_8200000_001