Rechtssatz RS0009829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009829
Entscheidungsdatum
29.05.1992
Rechtssatz
Das Jagdrecht als ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, steht dem Grundeigentümer als Ausfluß seines Eigentumsrechtes zu; ein selbstständiges dingliches Recht im Sinne des § 477 Z 5 ABGB kann nach den landesrechtlichen Jagdgesetzen ( aus jagdwirtschaftlichen Überlegungen ) nicht mehr begründet werden. Das Recht zur Abwehr von Störungen dieses Jagdrechtes steht daher grundsätzlich dem Grundeigentümer im Wege der Eigentumsfreiheitsklage und sonstiger Rechtsbehelfe zu.Das Jagdrecht als ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, steht dem Grundeigentümer als Ausfluß seines Eigentumsrechtes zu; ein selbstständiges dingliches Recht im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 5, ABGB kann nach den landesrechtlichen Jagdgesetzen ( aus jagdwirtschaftlichen Überlegungen ) nicht mehr begründet werden. Das Recht zur Abwehr von Störungen dieses Jagdrechtes steht daher grundsätzlich dem Grundeigentümer im Wege der Eigentumsfreiheitsklage und sonstiger Rechtsbehelfe zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009829
Dokumentnummer
JJR_19920529_OGH0002_0080OB00667_9000000_001