Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0009874×

Rechtssatz RS0009874

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009874

Geschäftszahl

7Ob647/56; 3Ob623/76; 1Ob39/82

Entscheidungsdatum

23.02.1983

Rechtssatz

Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist Zubehör dieser Liegenschaft und als unbewegliche Sache zu behandeln. Das Recht auf Benützung einer an diese Wasserleitung angeschlossenen Zuleitung und damit der Hautleitung selbst ist daher als ein Recht auf Benützung des Grundes anzusehen, dessen rechtliches Schicksal das Zubehör teilt. Die Frist zur Ersitzung solcher Rechte beträgt dreißig Jahre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 647/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 7 Ob 647/56
  • 3 Ob 623/76
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 3 Ob 623/76
    Vgl auch
  • 1 Ob 39/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82
    nur: Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist Zubehör dieser Liegenschaft und als unbewegliche Sache zu behandeln. Das Recht auf Benützung einer an diese Wasserleitung angeschlossenen Zuleitung und damit der Hautleitung selbst ist daher als ein Recht auf Benützung des Grundes anzusehen, dessen rechtliches Schicksal das Zubehör teilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009874

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0070OB00647_5600000_001