Rechtssatz RS0009874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009874
Geschäftszahl
7Ob647/56; 3Ob623/76; 1Ob39/82
Entscheidungsdatum
23.02.1983
Rechtssatz
Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist Zubehör dieser Liegenschaft und als unbewegliche Sache zu behandeln. Das Recht auf Benützung einer an diese Wasserleitung angeschlossenen Zuleitung und damit der Hautleitung selbst ist daher als ein Recht auf Benützung des Grundes anzusehen, dessen rechtliches Schicksal das Zubehör teilt. Die Frist zur Ersitzung solcher Rechte beträgt dreißig Jahre.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 647/56
Entscheidungstext OGH 09.01.1957 7 Ob 647/56
- 3 Ob 623/76
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 3 Ob 623/76
Vgl auch
- 1 Ob 39/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82
nur: Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist Zubehör dieser Liegenschaft und als unbewegliche Sache zu behandeln. Das Recht auf Benützung einer an diese Wasserleitung angeschlossenen Zuleitung und damit der Hautleitung selbst ist daher als ein Recht auf Benützung des Grundes anzusehen, dessen rechtliches Schicksal das Zubehör teilt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009874
Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0070OB00647_5600000_001