Rechtssatz RS0010011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010011
Geschäftszahl
1Ob584/77; 1Ob616/79
Entscheidungsdatum
13.06.1979
Rechtssatz
"Übernahme" ist nach dem Sprachgebrauch des ABGB das Gegenstück zu "Übergeben" ( vgl §§ 315, 425, 1050 ABGB ). Beide Handlungen zusammen ergeben den Tatbestand eines Verfügungsgeschäftes, sodaß der Tatbestand, an welchen die Haftung geknüpft ist, der eines Rechtsgeschäftes und zwar der eines Veräußerungsgeschäftes sein muß."Übernahme" ist nach dem Sprachgebrauch des ABGB das Gegenstück zu "Übergeben" ( vergleiche Paragraphen 315, 425, 1050, ABGB ). Beide Handlungen zusammen ergeben den Tatbestand eines Verfügungsgeschäftes, sodaß der Tatbestand, an welchen die Haftung geknüpft ist, der eines Rechtsgeschäftes und zwar der eines Veräußerungsgeschäftes sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010011
Dokumentnummer
JJR_19770622_OGH0002_0010OB00584_7700000_001