Rechtssatz RS0010020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010020
Geschäftszahl
Rkv88/55; Rkv16/60; 3Ob110/79 (3Ob111/79); 1Ob685/90
Entscheidungsdatum
18.09.1991
Rechtssatz
Das Unternehmen wird als eine Gesamtsache betrachtet, deren einzelne Bestandteile durch die Einheit des Unternehmens verbunden sind, dem sie dienen. Die Einheit des Unternehmens ist der Grund, warum ein Wechsel der Einzelsachen, Ausscheiden und Ersatz durch andere unbeschadet der Einheit und Fortdauer des Ganzen möglich ist. Inwiefern der Bestand des Unternehmens durch den Wechsel der Einzelsachen, Ausscheiden und Ersatz durch andere berührt wird, ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- Rkv 88/55
Entscheidungstext OGH 09.07.1955 Rkv 88/55
- Rkv 16/60
Entscheidungstext OGH 22.03.1962 Rkv 16/60
- 3 Ob 110/79
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 110/79
- 1 Ob 685/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
nur: Das Unternehmen wird als eine Gesamtsache betrachtet. (T1) = RdW 1992,108 = SZ 64/127 = JBl 1992,183 = ecolex 1992,17
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010020
Dokumentnummer
JJR_19550709_OGH0002_000RKV00088_5500000_001