Rechtssatz RS0010050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010050
Entscheidungsdatum
10.03.1982
Rechtssatz
Der persönliche Fleiß un die persönliche Tüchtigkeit des Unternehmers und seiner Angestellten und Arbeiter gehören zu den für die Ermittlung des Firmenwertes ( good will ) maßgebenden persönlichen Faktoren; dieser Wert stellt den über den Sachwert im Bewertungszeitpunkt hinausgehenden Mehrwert dar, der sich auf Grund des erwarteten zukünftigen Erfolges ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010050
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0060OB00697_8100000_001