Rechtssatz RS0010065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010065
Geschäftszahl
5Ob132/66; 10Ob264/99t; 2Ob150/16x
Entscheidungsdatum
16.11.2016
Rechtssatz
Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß Paragraph 305, ABGB der Verkehrswert anzusehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 132/66
Entscheidungstext OGH 12.05.1966 5 Ob 132/66
- 10 Ob 264/99t
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 264/99t
- 2 Ob 150/16x
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
Vgl; Beisatz: Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“. (T1); Veröff: SZ 2016/119
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010065
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19660512_OGH0002_0050OB00132_6600000_001