Rechtssatz RS0010123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010123
Entscheidungsdatum
16.06.1976
Rechtssatz
Im Zweifel ist anzunehmen. daß derjenige, der Eigentum bzw Besitz zu übertragen hat, sich daran hält, d.h. mit dem Grundstück nichts mehr zu schaffen hat. Die Übertragung wird dem Verkehr in der Regel auch nicht besonders erklärt. Eine Besitzergreifungshandlung trägt in der Regel den Beitzwillen in sich, sodaß nicht der Beweis des Beitzwillens nötig, sondern nur der Gegenbeweis seines Nichtvorhandenseins zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010123
Dokumentnummer
JJR_19760616_OGH0002_0010OB00638_7600000_001