Rechtssatz RS0010176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010176
Entscheidungsdatum
24.06.1976
Rechtssatz
Die vom Käufer erst später erlangte Kenntnis von der wahren Rechtslage vermag an dem bereits eingetretenen Rechtserwerb nach § 367 ABGB nicht mehr zu ändern.Die vom Käufer erst später erlangte Kenntnis von der wahren Rechtslage vermag an dem bereits eingetretenen Rechtserwerb nach Paragraph 367, ABGB nicht mehr zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010176
Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00597_7600000_001