Rechtssatz RS0010354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010354
Geschäftszahl
7Ob370/56; 6Ob30/12y
Entscheidungsdatum
15.03.2012
Rechtssatz
Zur Räumungsklage passiv legitimiert ist jeder, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält; hiebei ist es gleichgültig, ob er sich ohne ein eigenes Recht zu behaupten dort aufhält oder ob, wenn er sich auf Rechte eines Dritten beruft, diese erloschen oder dem Auktor aberkannt worden sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 370/56
Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 370/56
MietSlg 5486
- 6 Ob 30/12y
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 30/12y
nur: Zur Räumungsklage ist jeder passivlegitimiert, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010354
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00370_5600000_001