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Rechtssatz RS0010354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010354

Geschäftszahl

7Ob370/56; 6Ob30/12y

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Rechtssatz

Zur Räumungsklage passiv legitimiert ist jeder, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält; hiebei ist es gleichgültig, ob er sich ohne ein eigenes Recht zu behaupten dort aufhält oder ob, wenn er sich auf Rechte eines Dritten beruft, diese erloschen oder dem Auktor aberkannt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 370/56
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 370/56
    MietSlg 5486
  • 6 Ob 30/12y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 30/12y
    nur: Zur Räumungsklage ist jeder passivlegitimiert, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012

Dokumentnummer

JJR_19570116_OGH0002_0070OB00370_5600000_001