Rechtssatz RS0010366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010366
Entscheidungsdatum
17.11.1982
Norm
ABGB §358 II
ABGB §452b
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 452 ABGB wird nur dann bei der Sicherungsübereignung nicht umgangen, wenn, sofern die körperliche Übergabe der beweglichen Sachen nicht erfolgen kann, die mit ihnen verbundenen Markmale, woraus die Überlassung an den Erwerber für jedermann deutlich erkennbar ist, so lange bestehen bleiben, bis die Sachen aus der Verfügungsmacht des Veräußerers in die des Erwerbers gewechselt haben.Die Vorschrift des Paragraph 452, ABGB wird nur dann bei der Sicherungsübereignung nicht umgangen, wenn, sofern die körperliche Übergabe der beweglichen Sachen nicht erfolgen kann, die mit ihnen verbundenen Markmale, woraus die Überlassung an den Erwerber für jedermann deutlich erkennbar ist, so lange bestehen bleiben, bis die Sachen aus der Verfügungsmacht des Veräußerers in die des Erwerbers gewechselt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010366
Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00169_8200000_001