Rechtssatz RS0010389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010389
Entscheidungsdatum
17.11.1977
Rechtssatz
Der Sicherungszessionar darf die abgetretene Forderung zu keinem anderen Zweck als zur Deckung seines gesicherten Anspruches gegen den Zedenten verwenden. Ist seine zu sichernde Forderung anderweitig befriedigt worden oder gar nicht entstanden, so ist der Sicherungszessionar im Hinblick auf die Sicherungsabrede obligatorisch verpflichtet, die ihm sicherungsweise zedierte Forderung an den Sicherungsgeber ( Zedenten ) rückabzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010389
Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0070OB00606_7700000_001