Rechtssatz RS0010398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010398
Entscheidungsdatum
17.09.1969
Norm
ABGB §354 B
Tir JagdG §51 Abs4
Rechtssatz
Grundsätzlich steht es dem Grundeigentümer frei, nach seinem Ermessen Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden zu gestatten oder zu verbieten. Wohl aber kann ein Verbot einer zweckdienlichen und zumuntbaren Maßnahme ( hier Wildzaun ) zur Abwehr drohender Wildschäden durch den Grundeigentümer im Sinne des § 51 Abs 4 des Tiroler JagdG., LBGl. Nr. 10/1059, zum Verlust des Ersatzanspruches führen.Grundsätzlich steht es dem Grundeigentümer frei, nach seinem Ermessen Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden zu gestatten oder zu verbieten. Wohl aber kann ein Verbot einer zweckdienlichen und zumuntbaren Maßnahme ( hier Wildzaun ) zur Abwehr drohender Wildschäden durch den Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 51, Absatz 4, des Tiroler JagdG., LBGl. Nr. 10/1059, zum Verlust des Ersatzanspruches führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0010398
Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0060OB00201_6900000_001