Rechtssatz RS0010400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010400
Entscheidungsdatum
18.12.1974
Rechtssatz
Solange keine verwaltungsbehördliche Entscheidung nach § 31 Abs 1 nö LandesstraßenG ergangen ist, kann der Anrainer einer öffentlichen Straße mit einem aus seinem Eigentumsrecht abgeleiteten Unterlassungsanspruch seine durch § 26 Abs 3 leg cit normierte Duldungspflicht nicht umgehen. Ungeachtet des enteignungsähnlichen Charakters letzterer Bestimmung bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Solange keine verwaltungsbehördliche Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz eins, nö LandesstraßenG ergangen ist, kann der Anrainer einer öffentlichen Straße mit einem aus seinem Eigentumsrecht abgeleiteten Unterlassungsanspruch seine durch Paragraph 26, Absatz 3, leg cit normierte Duldungspflicht nicht umgehen. Ungeachtet des enteignungsähnlichen Charakters letzterer Bestimmung bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010400
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00216_7400000_001