Rechtssatz RS0010403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010403
Entscheidungsdatum
30.11.1971
Norm
ABGB §354 B
ABGB §361
ABGB §523 Ca
WEG 1948 §1
WEG 1948 §5
WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §15 Abs1
Rechtssatz
Dem Wohnungseigentümer steht nicht nur das Recht auf Unterlassung jegleicher sein ausschließliches Verfügungsrecht beeinträchtigender Handlungen zu, sondern auch alle übrigen Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Freiheit des Eigentums ergeben, somit auch jener auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes. (Hier: Anspruch des Miteigentümers einer Liegenschaft, der durch einen Wohnungseigentumsvertrag das ausschließliche Nutzungs- und alleinige Verfügungsrecht über die Hälfte des Hofes erlangt hat, auf Entfernung eines in diese Hofhälfte hineinragenden Gebäudeteils).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010403
Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0040OB00605_7100000_001