Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0010406×

Rechtssatz RS0010406

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010406

Geschäftszahl

7Ob767/81

Entscheidungsdatum

21.01.1982

Rechtssatz

In der Abtretung von Forderungen zur Sicherung von Ansprüchen kann kein der Bürgschaft ähnliches Rechtsverhältnis gefunden werden. Die Vereinbarung ist insoweit vielmehr vergleichbar einer Verpfändung für fremde Schuld; denn gem Paragraph 1368, ABGB kann nicht nur der persönliche Schuldner, sondern auch ein Dritter die Schuld durch Pfandbestellung festigen, und zwar ohne daß es hiezu der Zustimmung des persönlichen Schuldners bedürfte. Für den Abschluß auch eines solchen Verpfändungsvertrages gelten keine besonderen Regeln, er kann daher auch mündlich abgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 767/81
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 767/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010406

Dokumentnummer

JJR_19820121_OGH0002_0070OB00767_8100000_001