Rechtssatz RS0010406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010406
Entscheidungsdatum
21.01.1982
Rechtssatz
In der Abtretung von Forderungen zur Sicherung von Ansprüchen kann kein der Bürgschaft ähnliches Rechtsverhältnis gefunden werden. Die Vereinbarung ist insoweit vielmehr vergleichbar einer Verpfändung für fremde Schuld; denn gem § 1368 ABGB kann nicht nur der persönliche Schuldner, sondern auch ein Dritter die Schuld durch Pfandbestellung festigen, und zwar ohne daß es hiezu der Zustimmung des persönlichen Schuldners bedürfte. Für den Abschluß auch eines solchen Verpfändungsvertrages gelten keine besonderen Regeln, er kann daher auch mündlich abgeschlossen werden.In der Abtretung von Forderungen zur Sicherung von Ansprüchen kann kein der Bürgschaft ähnliches Rechtsverhältnis gefunden werden. Die Vereinbarung ist insoweit vielmehr vergleichbar einer Verpfändung für fremde Schuld; denn gem Paragraph 1368, ABGB kann nicht nur der persönliche Schuldner, sondern auch ein Dritter die Schuld durch Pfandbestellung festigen, und zwar ohne daß es hiezu der Zustimmung des persönlichen Schuldners bedürfte. Für den Abschluß auch eines solchen Verpfändungsvertrages gelten keine besonderen Regeln, er kann daher auch mündlich abgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010406
Dokumentnummer
JJR_19820121_OGH0002_0070OB00767_8100000_001