Rechtssatz RS0010434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010434
Entscheidungsdatum
10.10.1983
Rechtssatz
Der nachbarrechtliche Schutz dinglicher Rechte reicht über deren Grenzen nicht hinaus. Demjenigen, dem die Dienstbarkeit der Errichtung eines Steges in ein öffentliches Gewässer zusteht, kommt ein nachbarrechtlicher Schutz der ungehinderten Benützung der jenseits des Steges befindlichen Seefläche nicht zu. Den Gemeingebrauch hat nur die Wasserrechtsbehörde zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010434
Dokumentnummer
JJR_19831010_OGH0002_0010OB00024_8300000_001