Rechtssatz RS0010487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010487
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Rechtssatz
Der im § 364 a ABGB normierte Ausgleichsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der im § 364 Abs. 2 ABGB eingeräumte Unterlassungsanspruch, setzt also das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhliche Maß überstreitenden Immissionen und einer für die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlichen Beeinträchtigung durch solche Immissionen voraus.Der im Paragraph 364, a ABGB normierte Ausgleichsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB eingeräumte Unterlassungsanspruch, setzt also das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhliche Maß überstreitenden Immissionen und einer für die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlichen Beeinträchtigung durch solche Immissionen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010487
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0020OB00545_8900000_001