Rechtssatz RS0010493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010493
Geschäftszahl
3Ob558/79; 5Ob550/80; 6Ob676/83
Entscheidungsdatum
08.09.1983
Rechtssatz
Bei der fiduziarischen Treuhand scheidet das zu treuen Handen gewährte Recht zwar rechtlich aber nicht wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Das rechtliche Ausscheiden hat aber zur Folge, daß alle dinglichen Beziehungen des Treugebers zu dem übertragenen Recht gelöst werden: der Treugeber hat daher gegenüber einem dritten Erwerber keinen dinglichen Anspruch.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 558/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 558/79
EvBl 1980/162 S 488
- 5 Ob 550/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 550/80
Auch
- 6 Ob 676/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 676/83
Vgl auch; nur: Bei der fiduziarischen Treuhand scheidet das zu treuen Handen gewährte Recht zwar rechtlich aber nicht wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Das rechtliche Ausscheiden hat aber zur Folge, daß alle dinglichen Beziehungen des Treugebers zu dem übertragenen Recht gelöst werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010493
Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0030OB00558_7900000_002