Rechtssatz RS0010511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010511
Geschäftszahl
4Ob536/33; 10Ob514/87; 1Ob586/89
Entscheidungsdatum
06.09.1989
Rechtssatz
Treuhänder im Ausgleichsverfahren. Der Treuhandvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen dem Parteiwillen gemäß zu beurteilen und unter Umständen als zulässig anzuerkennen, sofern es sich dabei nicht um unerlaubte oder den guten Sitten widersprechende Zwecke und Leistungen handelt. Der Beisatz "als Treuhänder" in der Klage stellt klar, daß es sich um ein offenes Treuhandverhältnis handelt. Dadurch ist auch die Haftung des Treuhänders für Verbindlichkeiten, die ihn als solchen treffen ( z.B. Kostenverpflichtung ) auf seine Haftung mit dem Treugut beschränkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 536/33
Entscheidungstext OGH 19.12.1933 4 Ob 536/33
SZ 15/252; bereits SZ 8/51
- 10 Ob 514/87
Entscheidungstext OGH 30.01.1989 10 Ob 514/87
nur: Der Treuhandvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen dem Parteiwillen gemäß zu beurteilen und als zulässig anzuerkennen, sofern es sich dabei nicht um unerlaubte oder den guten Sitten widersprechende Zwecke und Leistungen handelt. (T1)
- 1 Ob 586/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 586/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0010511
Dokumentnummer
JJR_19331219_OGH0002_0040OB00536_3300000_001