Rechtssatz RS0010527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010527
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Privatrechtliche Unterlassungsansprüche in Wasserangelegenheiten sind nur dann zulässig, wenn ein künstliches Gerinne zur Ableitung angelegt, die Anmaßung einer Servitut oder deren Erlöschen oder eine sonstige Vereinbarung behauptet wird oder bebaute Grundstücke oder Verkehrsflächen betroffen sind; weiters sind nur Verunreinigungen des Grundwassers nach § 364 Abs 2 ABGB bekämpfbar, sowie Beeinträchtigungen des Grundwasserstandes ohne Nutzungscharakter.Privatrechtliche Unterlassungsansprüche in Wasserangelegenheiten sind nur dann zulässig, wenn ein künstliches Gerinne zur Ableitung angelegt, die Anmaßung einer Servitut oder deren Erlöschen oder eine sonstige Vereinbarung behauptet wird oder bebaute Grundstücke oder Verkehrsflächen betroffen sind; weiters sind nur Verunreinigungen des Grundwassers nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bekämpfbar, sowie Beeinträchtigungen des Grundwasserstandes ohne Nutzungscharakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010527
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0010OB00014_9100000_002