Rechtssatz RS0010535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010535
Entscheidungsdatum
12.02.1981
Rechtssatz
Nachbarrechtliche Ansprüche im Sinne des § 364 ABGB bestehen nur im Verhältnis zwischen Grundnachbarn. Sie richten sich gegen den "Nachbarn" der durch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft.Nachbarrechtliche Ansprüche im Sinne des Paragraph 364, ABGB bestehen nur im Verhältnis zwischen Grundnachbarn. Sie richten sich gegen den "Nachbarn" der durch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010535
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0070OB00702_8000000_001