Rechtssatz RS0010581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010581
Geschäftszahl
7Ob51/70; 5Ob23/71; 1Ob664/79; 4Ob96/11p
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß die möglichen Einwirkungen nur beispielsweise aufgezählt sind. Es ist also grundsätzlich jede wie immer geartete physische - nicht bloß ideelle - Einwirkung geeignet, ein Unterlassungsbegehren im Sinne des § 364 Abs2 ABGB zu rechtfertigen.Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß die möglichen Einwirkungen nur beispielsweise aufgezählt sind. Es ist also grundsätzlich jede wie immer geartete physische - nicht bloß ideelle - Einwirkung geeignet, ein Unterlassungsbegehren im Sinne des Paragraph 364, Abs2 ABGB zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 51/70
Entscheidungstext OGH 15.04.1970 7 Ob 51/70
- 5 Ob 23/71
Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 23/71
SZ 44/22
- 1 Ob 664/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 664/79
Vgl
- 4 Ob 96/11p
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 96/11p
Vgl auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln sind nach § 364 Abs 2 erster Satz ABGB zu beurteilen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010581
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19700415_OGH0002_0070OB00051_7000000_001