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Rechtssatz RS0010591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010591

Geschäftszahl

5Ob49/89; 5Ob261/03y

Entscheidungsdatum

25.01.2003

Rechtssatz

Ein Wohnungseigentümer, der sich durch Geruchsbelästigung durch andere Wohungseigentümer ( Katzenhaltung ) beeinträchtigt fühlt, hat nicht allein die Möglichkeit, sich an den Hausverwalter oder die Mehrheit der Wohnungseigentümer zu wenden, um den seiner Ansicht nach eigenmächtigen, rechtswidrigen Eingriff in sein Recht zur unbehinderten Benützung seiner Eigentumswohnung abstellen zu lassen; er ist berechtigt, im Rechtsweg selbst von dem für die Belästigung verantwortlichen Wohnungseigentümer die Unterlassung der Geruchsbelästigung zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 49/89
  • 5 Ob 261/03y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2003 5 Ob 261/03y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010591

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0050OB00049_8900000_001