Rechtssatz RS0010601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010601
Entscheidungsdatum
29.10.1992
Rechtssatz
Beim Eindringen des roten Tennissands auf das Nachbargrundstück handelt es sich um eine dem § 364 Abs 1 erster Satz ABGB zu unterstellende mittelbare Einwirkung, vergleichbar der Einwirkung durch Rauch oder Gase; für das Unterbleiben dieser Einwirkung muß also nur dann gesorgt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt; es ist jedenfalls nicht üblich, daß z.B. Gartenmöbel von rotem Staub bedeckt und deshalb jeweils vor ihrer Benützung gereinigt werden müssen.Beim Eindringen des roten Tennissands auf das Nachbargrundstück handelt es sich um eine dem Paragraph 364, Absatz eins, erster Satz ABGB zu unterstellende mittelbare Einwirkung, vergleichbar der Einwirkung durch Rauch oder Gase; für das Unterbleiben dieser Einwirkung muß also nur dann gesorgt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt; es ist jedenfalls nicht üblich, daß z.B. Gartenmöbel von rotem Staub bedeckt und deshalb jeweils vor ihrer Benützung gereinigt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010601
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_003