Rechtssatz RS0010610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010610
Entscheidungsdatum
12.12.1977
Rechtssatz
Werden mit baubehördlicher Genehmigung Abbrucharbeiten so knapp an der Liegenschaftsgrenze durchgeführt, daß durch bloßes Herabstürzen des Mauerwerks Schäden auf der Nachbarliegenschaft entstehen können, steht bei tatsächlich auf diese Weise entstandenem Schaden gegen den Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abbrucharbeiten vorgenommen werden, in analoger Anwendung des § 364 a ABGB ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch zu.Werden mit baubehördlicher Genehmigung Abbrucharbeiten so knapp an der Liegenschaftsgrenze durchgeführt, daß durch bloßes Herabstürzen des Mauerwerks Schäden auf der Nachbarliegenschaft entstehen können, steht bei tatsächlich auf diese Weise entstandenem Schaden gegen den Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abbrucharbeiten vorgenommen werden, in analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010610
Dokumentnummer
JJR_19771212_OGH0002_0010OB00716_7700000_001