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Rechtssatz RS0010620×

Rechtssatz RS0010620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010620

Geschäftszahl

6Ob642/88; 2Ob216/08s

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Rechtssatz

Die Kausalität einer das ortsübliche Maß überschreitenden Emission für eine nachbarrechtlich nicht hinzunehmende schädliche Einwirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf einem zwischen den Grundstücken der streitenden Nachbarn gelegenen Grund eine für die Emission nicht atypische Zwischenursache ausgelöst wird, über die es erst zur schädlichen Einwirkung des gestörten Nachbarn kommt (hier: Austritt von Jauche auf öffentlichen Straßengrund führt dort zu Verunreinigung, die durch Fahrzeugverkehr auf Privatparkplatz eines Hotels verschmutzend und übelriechend fortwirkt).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 642/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 642/88
  • 2 Ob 216/08s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 216/08s
    Vgl; Beisatz: Hier: Durch Schuhe und Hundepfoten eingebrachte Verschmutzung (Teer) im Hotel der Klägerin sind Immissionen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010620

Im RIS seit

14.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0060OB00642_8800000_001