Rechtssatz RS0010631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010631
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. Es ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, seit wann die Immission vorkommt oder ob die Kläger bei Erwerb ihres Grundstücks bereits mit ihr rechnen mussten. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist. Bei einer Tennisanlage mit nur vier Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, dass sie den Charakter der Umgebung prägt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 635/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
Veröff: SZ 65/145
- 5 Ob 65/03z
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 65/03z
Auch; nur: Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist. Bei einer Tennisanlage mit nur vier Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, dass sie den Charakter der Umgebung prägt. (T1); Veröff: SZ 2003/36
- 7 Ob 192/09z
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
Auch; Beisatz: Hier: „Kleine Freizeitanlage“ (T2)
- 6 Ob 60/20x
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010631
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_005