Rechtssatz RS0010632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010632
Entscheidungsdatum
15.01.1986
Rechtssatz
Nur Immissionen aus den einer hoheitsrechtlichen Verpflichtung entsprechenden Gebrauch des Grundes lassen keine nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche entstehen ( vgl SZ 55/55 ), wohl aber widmungswidriger bzw nicht von der Widmung oder Aufgabenstellung umfaßte Beanspruchung des Nachbargrundes ( hier Ausfließen von Wasser aus einer im Straßengrund verlegten Wasserleitung ).Nur Immissionen aus den einer hoheitsrechtlichen Verpflichtung entsprechenden Gebrauch des Grundes lassen keine nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche entstehen ( vergleiche SZ 55/55 ), wohl aber widmungswidriger bzw nicht von der Widmung oder Aufgabenstellung umfaßte Beanspruchung des Nachbargrundes ( hier Ausfließen von Wasser aus einer im Straßengrund verlegten Wasserleitung ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010632
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00021_8500000_003