Rechtssatz RS0010656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010656
Entscheidungsdatum
25.10.1983
Rechtssatz
Die aus § 1096 ABGB abzuleitende Pflicht des Bestandgebers zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Bestandnehmer i.S.d. § 364 ABGB geht nicht so weit, daß er jeden von einem Bestandnehmer behaupteten Schaden im eigenen Namen geltend machen müßte, auch wenn damit ein wesentliches Prozeßkostenrisiko verbunden wäre; es sei denn, der Bestandnehmer leistet Sicherheit für die Prozeßkosten. Auf Verlangen ist der Bestandgeber auch verpflichtet, seine Ansprüche, soweit sie auf einer Schädigung des Bestandnehmers beruhen, an diesen zu zedieren.Die aus Paragraph 1096, ABGB abzuleitende Pflicht des Bestandgebers zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Bestandnehmer i.S.d. Paragraph 364, ABGB geht nicht so weit, daß er jeden von einem Bestandnehmer behaupteten Schaden im eigenen Namen geltend machen müßte, auch wenn damit ein wesentliches Prozeßkostenrisiko verbunden wäre; es sei denn, der Bestandnehmer leistet Sicherheit für die Prozeßkosten. Auf Verlangen ist der Bestandgeber auch verpflichtet, seine Ansprüche, soweit sie auf einer Schädigung des Bestandnehmers beruhen, an diesen zu zedieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010656
Dokumentnummer
JJR_19831025_OGH0002_0020OB00563_8300000_001