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Rechtssatz RS0010658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010658

Geschäftszahl

6Ob673/77

Entscheidungsdatum

20.10.1977

Rechtssatz

Es genügt auch ein einmaliger Eingriff, der eine dauernde Störung hinterlässt, denn der Grundeigentümer hat einen unbedingten Anspruch auf Unterlassung und Wiederherstellung, der mit der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB geltend gemacht wird. Der Eingentümer ist für die von seinem Grund ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich beim Ersatz des verursachten Schadens um einen Anspruch sui generis, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch handelt (hier: Eindringen von flüßigem Beton bei Bauführung).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 673/77
    Entscheidungstext OGH 20.10.1977 6 Ob 673/77
    Veröff: MietSlg 29042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19771020_OGH0002_0060OB00673_7700000_001