Rechtssatz RS0010658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010658
Entscheidungsdatum
20.10.1977
Rechtssatz
Es genügt auch ein einmaliger Eingriff, der eine dauernde Störung hinterlässt, denn der Grundeigentümer hat einen unbedingten Anspruch auf Unterlassung und Wiederherstellung, der mit der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB geltend gemacht wird. Der Eingentümer ist für die von seinem Grund ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich beim Ersatz des verursachten Schadens um einen Anspruch sui generis, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch handelt (hier: Eindringen von flüßigem Beton bei Bauführung).Es genügt auch ein einmaliger Eingriff, der eine dauernde Störung hinterlässt, denn der Grundeigentümer hat einen unbedingten Anspruch auf Unterlassung und Wiederherstellung, der mit der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB geltend gemacht wird. Der Eingentümer ist für die von seinem Grund ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich beim Ersatz des verursachten Schadens um einen Anspruch sui generis, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch handelt (hier: Eindringen von flüßigem Beton bei Bauführung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010658
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19771020_OGH0002_0060OB00673_7700000_001