Rechtssatz RS0010663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010663
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Gefährdet der Grundeigentümer erlaubterweise durch den Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage die Grundnachbarn, so hat er ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, den Geschädigten den aus der Verwirklichung dieser Gefahr entstandenen Schaden zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010663
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00028_8200000_002