Rechtssatz RS0010680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010680
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Rechtssatz
Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt (hier: Von Gendarmerie- und Zollbeamten benützer Privatschießplatz - Lärmeinwirkung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 619/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
SZ 48/15
- 7 Ob 361/97g
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 7 Ob 361/97g
nur: Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt. (T1)
Beisatz: Hier: Sportanlage. (T2)
Veröff: SZ 70/251
- 7 Ob 192/09z
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
Auch
- 6 Ob 105/11a
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 105/11a
Vgl auch
- 4 Ob 43/16a
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010680
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_004