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Rechtssatz RS0010680×

Rechtssatz RS0010680

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010680

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt (hier: Von Gendarmerie- und Zollbeamten benützer Privatschießplatz - Lärmeinwirkung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 619/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
    SZ 48/15
  • 7 Ob 361/97g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 7 Ob 361/97g
    nur: Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt. (T1)
    Beisatz: Hier: Sportanlage. (T2)
    Veröff: SZ 70/251
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Auch
  • 6 Ob 105/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 105/11a
    Vgl auch
  • 4 Ob 43/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_004