Rechtssatz RS0010741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010741
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Rechtssatz
Während das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot dinglich wirkt, hindert das für den Fall der Weiterveräußerung eines Grundstückes an einen bestimmten Personenkreis einverleibte Wiederkaufsrecht nicht die Belastung der Liegenschaft selbst in einem Ausmaß, das die Ausübung des Wiederkaufsrechtes wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließe. Dies rechtfertigt es, es auch gegenüber Personen gelten zu lassen, die im § 364c ABGB nicht genannt sind, auch wenn das Motiv einen ähnlichen Zweck verfolgte. Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht vor.Während das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot dinglich wirkt, hindert das für den Fall der Weiterveräußerung eines Grundstückes an einen bestimmten Personenkreis einverleibte Wiederkaufsrecht nicht die Belastung der Liegenschaft selbst in einem Ausmaß, das die Ausübung des Wiederkaufsrechtes wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließe. Dies rechtfertigt es, es auch gegenüber Personen gelten zu lassen, die im Paragraph 364 c, ABGB nicht genannt sind, auch wenn das Motiv einen ähnlichen Zweck verfolgte. Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 644/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 644/87
Veröff: JBl 1988,35 = MietSlg 39/34
- 5 Ob 58/17s
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 58/17s
Beisatz: Das verbücherte Wiederkaufsrecht gewährt dem Wiederkaufsberechtigten lediglich das Recht, mittels einseitiger Erklärung den bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossenen zweiten Kaufvertrag wirksam zustande kommen zu lassen und auf Basis dieses zweiten Kaufvertrags die Rückstellung des Kaufgegenstands zu fordern. Ein Verbot, die Gegenstand des Wiederkaufsrechts bildende Sache zwischenzeitig weder zu veräußern noch zu belasten, ist den Regeln über das Wiederkaufsrecht nicht zu entnehmen. (T1); Veröff: SZ 2017/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010741
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00644_8700000_001