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Rechtssatz RS0010765×

Rechtssatz RS0010765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010765

Geschäftszahl

5Ob1071/93

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des Paragraph 132, Ziffer eins, EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach Paragraph 110, EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten ) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter, dem die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, kein Rekursrecht gegen einen - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß gem Paragraph 110, EO zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1071/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 1071/93
    = EvBl 1994/38 S.171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010765

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB01071_9300000_001