Rechtssatz RS0010814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010814
Entscheidungsdatum
21.02.1973
Rechtssatz
Im Rahmen der dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührenden Schadloshaltung sind nicht jene Nachteile zu vergüten, die aus dem bloßen Näherrücken der Straße resultieren, wenn diese auch den Anlaß für die Enteignung abgegeben haben mag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0010814
Dokumentnummer
JJR_19730221_OGH0002_0050OB00018_7300000_001