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Rechtssatz RS0010817×

Rechtssatz RS0010817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010817

Geschäftszahl

5Ob16/79; 4Ob522/89; 5Ob107/00x; 5Ob234/08k; 5Ob187/17m; 5Ob81/25k

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Rechtssatz

1.) Paragraph 18, Absatz eins, oö BauO LGBl 1976/35 ist Grundlage für die Übertragung der abzutretenden Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde, ohne dass es eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes bedarf.

2.) Der gemeindeamtliche Bescheid mit dem Auftrag zur Grundabtretung ( Paragraph 18, Absatz eins, oö BauO ) ist als öffentliche Urkunde anzusehen, auf Grund deren die Einverleibung des Eigentumsrechtes stattfinden kann.

3.) Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 16/79
  • 4 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 522/89
    vgl; nur: Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches. (T1); Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2)
  • 5 Ob 107/00x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 107/00x
    Vgl
  • 5 Ob 234/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 234/08k
    Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach § 3 ktn GTG, der die Verpflichtung zur Übereignung von Grundflächen ausspricht, ist keine öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG. (T3); Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T4)
  • 5 Ob 187/17m
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 187/17m
    Vgl auch
  • 5 Ob 81/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.08.2025 5 Ob 81/25k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00016_7900000_001