Rechtssatz RS0010825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010825
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
Es wäre aber dann, wenn sich ein Entschädigungsanspruch bereits aus § 365 ABGB ableiten ließe, auch überflüssig, in späteren Enteignungsgesetzen ausdrücklich einen Entschädigungsanspruch festzulegen.Es wäre aber dann, wenn sich ein Entschädigungsanspruch bereits aus Paragraph 365, ABGB ableiten ließe, auch überflüssig, in späteren Enteignungsgesetzen ausdrücklich einen Entschädigungsanspruch festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010825
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_003